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Energieausweis bei Neuerrichtung Energieausweis bei wesentlicher Änderung Energieausweis bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, ...
zum Internet - Angebot zum Energieausweis nach Verbrauch www.Energiepass.info
Hintergrund Neubauten müssen seit Jahrzehnten einen Mindestwärmeschutz einhalten. Dieser ist auch heute noch bei Nutzungsänderung relevant. Die Wärmeschutzverordnungen (WSVO) von 1977 / 1984 / 1995 wurde gemeinsam mit der Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) im Jahr 2002 durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) ersetzt. Damit war erstmals vom Gesetzgeber eine gemeinsame Betrachtung des baulichen Wärmeschutzes und der Anlagentechnik gefordert. Eine erste Änderung der EnEV erfolgte im Jahr 2004. Durch die europäische Gesetzgebung - Gebäuderichtlinie (EU- Richtlinie 2002/91/EG) ist jedoch eine wesentliche Ausweitung der EnEV erforderlich. Denn Nichtwohngebäude einschließlich Klimatisierung und Beleuchtung wurden bisher nicht berücksichtigt. Die europäische Gebäuderichtlinie war durch Nationale Gesetzgebung bis 4. Januar 2006 Umzusetzen. Deutsche Gründlichkeit (oder Interessenabwägungen) haben dies verhindert. Am 24. Juli 2007 wurde die geänderte Energieeinspar- verordnung verabschiedet (Veröffentlicht BgBL. Teil I Nr. 34 Seite 1519 ff am 26. Juli 2007).
Damit wurde auch die Erstellung von Energieausweisen für Bestandsgebäude verpflichtend eingeführt.

Neubau
Neubauten müssen nach der Energieeinsparverordung seit 2002 zwei Kriterien erfüllen.
Der Primärenergiebedarf berücksichtigt neben dem Energiebedarf für Heizung und Warmwasserbereitung auch den energetischen Aufwand zur Bereitstellung der verwendeten Energieart. Dabei sind die Primärenergiefaktoren in der DIN V 4701 - 10 Tabelle C.4-1 vorgegeben. Eine Ausnahme bildet dabei STROM, denn der Faktor von 3 aus der DIN wird in der EnEV (Referentenentwurf) ausdrücklich abgeschwächt, so dass hier 2,7 zu verwenden ist. Werden elektrische Speicherheizsysteme verwendet, darf sogar bis zum 31. Januar 2010 der Faktor 2,0 Verwendung finden.
Die Transmissionsverluste über die Gebäudehülle werden über den Mittleren U-Wert aller Bauteile begrenzt.
Beide Werte sind unabhängig voneinander einzuhalten.
Bestandsgebäude (Altbau)
“ Muß-Maßnahmen ”
- Dämmung oberste Geschossdecke bei beheizten Räumen, wenn der Spitzboden zugänglich, aber nicht begehbar (Raumhöhe und / oder Bodenbeschaffenheit) ist.
- Heizkessel die vor 1.10.78 eingebaut wurden müssen ausgetauscht werden.
- Zugängliche Heizungs- und Warmwasserrohre müssen gedämmt werden.
Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Eigentümer selbst bewohnt, sind die Anforderungen nach den nur im Falle eines Eigentümerwechsels zu erfüllen.
Es ist (noch) kein Energiepass oder sonstiger Ausweis erforderlich! (nach Referentenentwurf: Energieausweise für Wohngebäude der Baujahre bis 1965 müssen bei Verkauf, Neuvermietung, Verpachtung erst ab dem 1. Januar 2008, für später errichtete Wohngebäude erst ab dem 1. Juli 2008 zugänglich gemacht werden. Der Energiebedarfsausweis ist 10 Jahr gültig)
Ohnehin-Maßnahmen:
Bei Änderung von Außenbauteilen sind Mindestdämmstandards einzuhalten. Diese gelten als erfüllt, wenn die Werte Primärenergiebedarf und Transmissionsverluste maximal 40 % über dem Neubauniveau liegen.
Mein Tipp innerhalb einer unabhängigen ausführlichen Vor - Ort - Energieberatung den Energiepass auf freiwilliger Basis gleich mit erstellen lassen.
Kontaktieren Sie mich hier wenn Sie einen Energieausweis benötigen! Kontakt
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Mehr als neun Jahre Erfahrung in der Energieberatung von Hauseigentümern. Die Beratung wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- kontrolle (BAFA) gefördert. Akkreditierung der Kreditan- stalt für Wiederaufbau (KfW) vorhanden. Mehr....
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